Eine Zusammenstellung des Werkes oder seiner Ableitungen mit anderen separaten, unabhängigen Dokumenten oder Werken in oder auf demselben Band eines Speicher- oder Verbreitungsmediums, wird dann ein „Gesamtwerk“ genannt, wenn die Urheberrechte der Zusammenstellung nicht dazu verwendet werden die Rechte der Benutzer, die für die einzelnen Werke gewährt werden, stärker zu beschränken, als dies durch die Lizenzen der einzelnen Werke geschieht. Wenn das Werk in einem Gesamtwerk enthalten ist, so gilt diese Lizenz nicht für die anderen Werke dieses Gesamtwerks, die keine Ableitung des Dokumentes sind.
Wenn die Bestimmungen für die Umschlagtexte aus Ziffer 4 Anwendung finden, und wenn das Dokument weniger als die Hälfte des Gesamtwerks ausmacht, dann können die Umschlagtexte auf Seiten gesetzt werden, die das Dokument innerhalb des Gesamtwerks umschließen, oder auf das elektronische Äquivalent eines Umschlags, wenn das Dokument in elektronischer Form vorliegt. Andernfalls müssen sie auf gedruckten Umschlägen erscheinen, die das gesamte Werk umschließen.